§ 16 Anzeigepflicht
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16#abs-2 (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16#abs-3 (3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfolgen bei Tätigkeiten nach
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16#abs-4 (4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.